Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Straus GmbH

Geschäftsführer Peter Straus, Raiffeisenstr. 37, 55270 Klein-Winternheim;

Registergericht: Amtsgericht Mainz, HRB 47043, Stand Mai 2020

 

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch künftige, Geschäfte der Straus GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) (beide zusammen nachfolgend Auftraggeber genannt). Sie gelten auch für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), soweit nicht explizit ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.1 Verträge kommen zustande, in dem der Auftraggeber das durch Angebotsschreiben des Auftragnehmers übermittelte Angebot durch schriftliche, das Angebot bestätigende Erklärung, annimmt. Liegt ein Angebotsschreiben nicht vor, so kommen Verträge durch Annahme der Leistung zustande.

2.2 Die in dem Angebot festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers, ggf. des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit, Kataloge) sowie Musterstücke keine das schriftliche Angebot ergänzenden oder verändernden Beschreibungen.

2.3 Die Materialauswahl, soweit nicht ausdrücklich im Auftrag festgehalten, bleibt dem Auftragnehmer überlassen, orientiert sich jedoch am Wunsch des Kunden.

2.4 Die Liefer-/Ausführungsfristen sind nur verbindlich, soweit diese im Angebotsschreiben vereinbart wurden. Der Auftraggeber kann 14 Tage nach Überschreitung der dort genannten Frist den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug.

2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

3.1 Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit er trotz Abschluss eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt.

3.2 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. der Leistung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

3.3 Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, und ihm ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB und/oder § 650l S. 1 BGB zusteht, gilt folgende


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Straus GmbH, Raiffeisenstr. 37, 55270 Klein-Winterheim, info@straus-gmbh.com, Tel 06136 – 92 67 396, Fax 06136 – 92 60 546, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

ENDE DER WIDERUFSBELEHRUNG


4.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

4.2 Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach dieser Ziffer Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber dieses für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

4.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4.4 Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

4.5 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.

4.6 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.7 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

4.8 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.

5.1 Verbraucher sind verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel an der Kaufsache innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige inner-halb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich dem Auftragnehmer zu beschreiben. Zeigt der Verbraucher einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Auftraggebers nicht besteht, und hatte der Verbraucher bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die bei ihm entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Verbraucher erstattet zu verlangen.

5.2 Unternehmer sind verpflichtet, unverzüglich nach Eingang von Produkten oder Erbringung von Leistungen zu prüfen, ob sie der bestellten Menge, dem bestellten Typ oder der bestellten Art entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.

6.1 Der Auftraggeber stellt kostenfrei den notwendigen Strom-, Gas- und/oder Wasseranschluss zur Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.

6.2 Die Kaufpreiszahlung ist beim Kaufvertrag in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

6.3 Die Vergütung des Werkvertrages ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach der Abnahme in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (ein-schließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

6.4 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen seines Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

7.1.1 Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 7.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 8 dieser Bedingungen.

7.1.2 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

7.3 Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen seines Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 9 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Auftragnehmer in Fällen seines Vorsatzes oder seiner groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung bzw. der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 9 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.2 Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Werkes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann er das Objekt nicht instand setzen, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt schuldhaft nicht gewährt oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden wird oder dessen Beseitigung dem Auftraggeber wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen.

9.1 Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte we-gen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

9.2.1 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.2.2 Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist, oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, bei einem Bauwerk oder einem Werk, soweit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht.

9.2.3 Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.3 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen bei Kaufverträgen mit der Ablieferung, bei Werkverträgen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.1 Will der Verbraucher beim Verbrauchsgüterverkauf bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung blieben unberührt.

10.2 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der werkvertraglichen Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Verlangen des Verbrauchers auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nachbesserung eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Verbraucher nach seiner Wahl das Recht zur Minderung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – zum Rücktritt zu. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Nr. 7 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.

10.3 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber Unternehmern in keinem Fall zur Neulieferung (Kauf) bzw. -herstellung (Werk) verpflichtet. Im Übrigen gilt die Ziffer 10.2 dieser Bedingungen. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10.4 Unternehmer tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

11.1 Führt der Annahmeverzug des Auftraggebers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld iHv 1% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz vom Verbraucher sowie neun Prozentpunkten über Basiszinssatz und eine Mahnpauschale in Höhe von 40 EUR vom Unternehmer zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf bzw. acht Prozentpunkten ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als fünf bzw. acht Prozentpunkte entstanden ist.

12.1 Soweit personenbezogene Daten des Auftraggebers gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.

12.2 Im Übrigen gilt die gesonderte Datenschutzerklärung, die auf der Homepage des Auftragnehmers abrufbar ist. Diese wird auf Wunsch zugesandt oder liegt diesem Schreiben bereits bei.

13. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

14.1 Hat der Verbraucher seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz des Auftragnehmers nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für ein gerichtliches Mahnverfahren, bleiben unberührt.

14.2 Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

14.3 Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht oder die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kauf-rechts.

 

AGB hier zum Download (PDF)